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Mietanpassung nach §558 BGB

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Im laufenden Mietverhältnis ist die Mieterhöhung nach §558 BGB die Regel. Hierbei handelt es sich um die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Vermieterpartei kann die Erhöhung verlangen, wenn:

  • Die Miete zur Zeit der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist.
  • Das Mieterhähungsverlangen der Mietpartei zugeht, nachdem die Miete mindestens zwölf Moante unverändert ist (Dabei keine Berücksichtigung von Erhöhungen nach §559 bis §560 BGB)
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    Die Miete darf dabei maximal um 20% (in Bereichen der Kappungsgrenze um 15%) innerhalb von drei jahren erhöht werden (auch hier von Erhöhungen nach §§559 bis 560 BGB abgesehen).
    Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dabei gibildet aus den üblichen Entgelten, welche in der Gemeinde für Wohnungen gleicher Lage, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit in den vergangenen sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind. In diesem Zusammenhang kann sich die Erhöhung betziehen auf:
  • Einen Mietspiegel
  • Mietdatenbank
  • Ein Gutachten
  • Vergleichswohnungen (mindestens drei Stück)