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Indexmiete

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Abweichend zur Staffelmiete können die Vertragsparteien eine Indexmiete vereinbaren, welche sich am Verbraucherpreisindex orientiert. Diese Indexmiete muss ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
Während der Geltung muss die Miete, abgesehen von Erhöhungen nach §§559 bis §560 BGB, unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach §558 BGB ist ausgeschlossen.
Die Erhöhung muss der Mietpartei in Textform mitgeteilt werden. Dabei sind Erhöhungen oder die neue Miete der Mietpartei in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete gilt dabei ab Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung.
Maßgabe für die Indexmiete ist §557b BGB.