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Tod des Mieter

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Mehrere Mietvertragspartner

Stirbt ein Mieter oder eine Mieterin und sind mehrere Personen im Mietvertrag, so wird das Mietverhältnis unverändert mit den weiteren Vertragspartnern fortgesetzt. Der Mietpartei steht das Recht zur außerordentlichen, fristgerechten Kündigung zu (Kündigung nach den gesetzlichen Vorgaben zur ordentlichen Kündigung). Maßgeblich ist §563a BGB.

Ein Mietvertragspartner, mehrere Bewohner

Stirbt ein Mieter oder eine Mieterin und leben weitere Personen in der Wohnung, welche jedoch nicht im Mietvertrag stehen, treten diese in den Vertrag ein, sofern Sie nicht die Vermieterpartei darüber informieren, dass Sie nicht in den Vertrag eintreten wollen. Als Frist gilt hier ein Zeitraum von einem Monat nach Kenntnis vom Tod.
In den Mietvertrag treten die Bewohner nach folgender Rangfolge ein, sofern die nächst höhere Person nicht eintreten möchte:

  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • Kinder
  • Sonstige Verwandte
  • Sonstige Haushaltsangehörige

Die Vermieterseite ist berechtigt das Mietverhätnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, sofern in der eintretenden Person ein wichtiger Grund vorliegt. Maßgeblich ist §563 BGB.

Fortsetzung mit Erben

Tritt niemand in das bestehende Mietverhältnis ein oder wird es mit niemanden den vorher genannten Maßgaben entsprechend fortgesetzt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt.
Sofern das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt wird, ist die Vermieterseite berechtigt das Mietverhältnis unter Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich fristgerecht zu Kündigen, ohne ein Grund anzugeben. Entscheident ist hier §564 BGB.