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Sonderkündigunsrecht Mieterhöhung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Sofern die Vermieterpartei die Miete nach §558 oder §559 BGB angepasst (erhöht) hat, steht der Mietpartei ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Mietpartei kann nach §561 BGB das Mietverhältnis innerhalb der auf die Erhöhung folgenden zwei Monate zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Es gilt hier somit die „zwei + zwei“ Regel.
Macht die Mietpartei von Ihrem Sonderkündigungsrecht gebrauch, so bleibt die Miete bis Vertragende unverändert und die Erhöhung tritt nicht in Kraft.