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Tierhaltung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Haltung von Kleintieren kann der Mietpartei nicht untersagt werden. Als Faustregel für Kleintiere gilt hier „alles, was im Käfig lebt“. Hiervon ausgenommen sind giftige oder den Menschen gefährdende Tiere (bspw. Schlangen). Diese sind nur mit Zustimmung der Vermieterseite zu halten bzw. können seitens Vermieterpartei ohne Angaben von Gründen verboten werden.
Ebenfalls eingeschränkt werden kann die Haltung von Haustieren wie Hunden und Katzen. Ein pauschales Verbot ist hier nicht rechtens, jedoch können solche Tiere nicht ohne Zustimmung der Vermieterpartei gehalten werden. Hier muss jeder Einzelfall geprüft werden.
Tipp: Viele Vermieter erlauben die Haltung von Hunden und Katzen, sofern hier eine entsprechende Versicherung für die Tiere vorgezeigt werden kann.

Sofern eine unwirksame Klausel vereinbart wurde, greifen die Bestimmungen der salvatorischen Klausel.