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Mietfälligkeit

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Mietzahlung ist zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig. Ausreichend ist es hierbei, die Anweisung zur Zahlung am djenem dritten Werktag gegenüber der Vermieterpartei nachzuweisen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, bietet es sich jedoch an, die Mietzahlung frühzeitig (beispielsweise am ersten eines jeden Monats) via Dauerauftrag zu leisten. Noch einfacher ist die Aushändigung einer Einzugsermächtigung zu gunsten der Vermieterpartei.
Sofern Sie Ihr Gehalt oder Lohn zur Monatsmitte erhalten, lohnt sich die Rücksprache mit Ihrer Vermieterpartei. Häufig akzeptiert diese Mietzahlungen zur Mitte des Monats, sofern dies abgesprochen wurde.
Maßgeblich für die Regelungen rund um die Mietzahlung im Wohnraummietvertrag ist §556b BGB.