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Staffelmiete

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Beide Mietvertragsparteien können eine Staffelmiete schriftlich vereinbaren. In jener Vereinbarung müssen die jeweilige (neue) Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag ausweisen. Die Miete muss dabei mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Wähtend die Staffelmiete vereinbart wurde, sind Mieterhöhungen nach §558 bis §559b BGB ausgeschlossen.
Zusätzlich kann in der Staffelmiete das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden. Eine Kündigung ist in diesem Falle zum Ablauf der Frist zulässig.
Maßgabe für die Staffelmiete ist §557a BGB.