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Sonderkündigungsrecht Modernisierung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Im Zuge der Ankündigung von Modernisierungsarbeiten steht der Mietpartei ein Sonderkündigungsrecht nach §555e BGB zu. Hier gilt die „eins + eins“ Regel:
Die Mietpartei kann das Mietverhältnis im auf den Monat der Ankündigung folgenden Monat zum Ablauf des nächsten Monats kündigen. Dies soll gewährleisten, dass das Mietverhältnis endet, bevor die Modernisierung anfängt.