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Modernisierung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Mietpartei hat grundlegend Modernisierungen an und in dem von Ihr bewohnten Objekt zu dulden. Was als Modernisierung gilt wird in §555b BGB geregelt. Darin heißt es:
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Kli-ma nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Moderni-sierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsge-setzes angeschlossen wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach §555a BGB sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.