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Betretungsrecht Vermieter

Zuletzt aktualisiert: 10. Dezember 2023

Der Vermieter oder die Vermieterin gibt mit Übergabe der Wohnung an die Mietpartei den Besitz an den Räumlichkeiten auf. Der Vermieterpartei ist es somit nicht gestattet, die Wohnung der Mietpartei ohne wichtigen Grund zu betreten. Eine reine Besichtigung der Wohnung seitens Vermieter oder Vermieterin stellt dabei keinen wichtigen Grund dar.
Die Vermieterpartei darf ferner die Wohnung nur mit triftigem Grund und mit ausreichender vorheriger Ankündigung betreten. Ein Beispiel ist hierbei die Durchführung von notwendigen Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten.
Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, bei denen Gefahr in Verzug ist. Sofern das Betreten der Wohnung seitens Vermieterseite zwingend erforderlich ist, darf diese die Wohnung betreten. Ein Beispiel hierfür könnte ein Wasserschaden in der Wohnung sein zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Mietpartei im Urlaub ist.