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Mängel

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Ein Mangel ist eine negative Abweichung des Ist-Zustands der Wohnung zum Soll-Zustand der Wohnung. Maßgeblich sind hier die §§536 bis 536c BGB.
Die Mietpartei hat den Mangel an der Mietsache umgehend der Vermieterpartei zu melden. Die Vermieterpartei hat widerrum den Mangel zu beheben.
Unterlässt die Mietpartei die Meldung, so können aus diesem Mangel keine Ansprüche auf Mietminderng geltend gemacht werden. Sofern die Mietpartei den Mangel meldet, kann Sie für die Zeit der negativen Abweichung des Ist- zum Soll-Zustands die Miete angemessen mindern. Ausgeschlossen ist die Minderung der Miete im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen für die Dauer von drei Monaten.
Sofern der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, kann die Mietpartei den Mangel selbst beheben und Schadensersatz von der Vermieterseie fordern, sofern der Vermieterpartei vormals eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt wurde oder die Beseitigung des Mangels umgehend erfolgen muss.