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Betriebskostenabrechnung

Zuletzt aktualisiert: 10. Dezember 2023

Die Vermieterseite hat bei Vorauszahlungen über Betriebskosten mindestens einmal im Jahr über diese abzurechnen. Die Abrechnung muss der Mietpartei spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode zugehen. Geht die Abrechnung der Mietpartei später zu, so hat diese eventuellen Nachzahlungen nicht mehr zu leisten.
Grundsätzlich wird bei den Betriebskosten nach der Anzahl der Quadratmeter abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Kosten welche mit einem Verbrauch ermittelt, werden konnten und können (beispielsweise Wasserverbrauch über Wasseruhr) sind nach Verbrauch abzurechnen. Weitere Schlüssel können sein:

  • Personenanzahl
  • Mieteinheiten
  • Bescheide (bsp. Müllkosten)

Im Zuge der Abrechnung können die Betriebskosten angepasst werden. Hierzu siehe Kapitel 4.6.
Besondere Bestimmungen gelten hier für die Abrechnung der warmen Betriebskosten. Maßgabe ist hier die Heizkostenverordnung. Hierbei ist zwigend nach dem Verbrauch abzurechnen. Im Zuge der Abrechnung müssen 50-%70% nach Verbrauch, die restlichen Prozentpunkte nach Grundfläche umgelegt werden.
Die strenge Abrechnung der Heizkosten dient dabei der Möglichkeit der Mietpartei, durch Senkung des Verbrauchs die eigenen Kosten zu reduzieren.
Abweichungen gibt es hierbei in Mietobjekten, welche nur über zwei Mietobjekte verfügen, von denen eine Wohnung von Vermieterseiten selbst bewohnt wird. Mehr Informationen finden sich in der angehangenen Heizkostenverordnung.