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Kautionsabrechnung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Vermieterpartei ist verpflichtet, nach Auszug über die durch die Mietpartei hinterlegte Kaution abzurechnen. Der Vermieterpartei steht hierfür eine angemessene Frist zu, welche in der Regel drei bis sechs Monate beträgt.
Die Vermieterpartei darf darüber hinaus einen angemessenen Teil für die Betriebskostenabrechnung einbehalten, sofern hierfür ein Grund gegeben ist (beispielsweise Nachzahlung im Vorjahr). Angemessen gilt hier eine Einbehaltung in Höhe von zwei Monatsvorauszahlungen.