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Abrechnungspflicht

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Haben die Vertragsparteien die Vorauszahlungen von Betriebskosten vereinbart, so unterliegt die Vermieterseite einer Abrechnungspflicht. Demnach muss die Vermieterin jährlich über die Betriebskosten abrechnen. Abgerechnet werden die Vorauszahlungen sowie die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Abrechnung muss der Mieterseite spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Die Pflicht zur Abrechnung der Betriebskosten begründet sich nach §556a BGB.