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Betriebskosten

Zuletzt aktualisiert: 11. Dezember 2023

Sind Vorauszahlungen oder Pauschalen über Betriebskosten vereinbart worden, so sind die vereinbarten Betriebskosten im Mietvertrag aufzuführen. Hierbei genügt ein Verweis des Mietvertrags auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Die Betriebskostenverordnung umfasst dabei lediglich zwei Paragrafen in welchem definiert wird, was Betriebskosten sind und welche Kosten genau dazu zählen (Siehe Betriebskostenverordnung). Die hier aufgeführten Betriebskosten teilen sich in zwei warme und 15 kalte Betriebskosten.
Besondere Bedeutung hat hierbei die Betriebskostenpositin „Sonstige Betriebskosten“. Hierbei sind die Positionen, welche die Vermieterpartei unter sonstige Betriebskosten abrechnet, einzeln aufzuführen. Diese müssen die Vorgaben der Verordnung erfüllen (Wiederkehrend und laufende Kosten, beispielsweise Wartung Feuerlöcher). Sofern die unter sonstig etriebskosten fallenden Kosten nicht aufgeführt sind, gelten diese als formal nicht gültig vereinbart.
Einzige Ausnahme bietet hierbei eine sogenannte Öffnungsklausel, welche es der Vermieterpartei erlaubt, nach Vertragsabschluss anfallende Betriebskosten auf die Mietpartei umzulegen, sofern diese neu anfallen.