Mietminderung

Wasserschaden

Schlagwörter: Feuchtigkeit, Schimmel, Wasserschaden

Ein Wasserschaden schränkt in der Regel die Nutzung der Wohnung nicht unerheblich ein. Relevant für die Mietminderung ist hierbei nicht nur das Ausmaß der Einschränkungen, sondern ebenfalls die Dauer der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel, aufgrund der Größe des Schadens, langfristig. Häufig folgen auf Wasserschäden Feuchtigkeit und Schimmel.

BeschreibungProzentsatzUrteil
Sichtbare Wasserflecken in der Wohnung2%LG Hannover WuM 1994, 463
Durchfeuchtung der Wände aufgrund eines undichten Dachs2%LG Hannover, Urt.v. 15.04.1994, Az. 9 S 211/93
Unter Wasser stehender Keller5%AG Osnabrück ZMR 1987, 342
Defekte Dachrinne und dadurch Einschränkungen in der Wohnung.10%BGH ZMR 2005, 524
Eindringendes Regenwasser durch Flachdach in die Decke20%OLG Düsseldorf DWW 2001, 270
Tropfwasser durch die Zimmerdecke50%AG Leverkusen WuM 1980,163;AG Kiel: 30 % WuM 1980, 235
Schimmelbildung durch Wasserschaden und darauffolgender Einsatz von Trocknungsgeräten80%LG Köln ZMR 2012, 625
Wohnung aufgrund von Hochwasser unbewohnbar100%AG Friedberg Urt.v. 3.05.1995 – Az. C 1326/94-11