Mietminderung

Feuchtigkeit

Schlagwörter: Feuchtigkeit, Schimmel

Feuchtigkeit in der Wohnung und damit einhergehender Schimmel sind häufig Streitthema zwischen Vermieterseite und Mieterseite. Ist der Schimmelbefall aufgrund der baulichen Substanz zu vertreten, steht der Mietpartei eine Mietminderung zu. Da Schimmelbefall auch aufgrund von fehlerhafter Nutzung der Mietsache durch die Mietpartei auftreten kann, ist hier die Grundlage nicht immer gegeben.

BeschreibungProzentsatzUrteil
Feuchter Keller5%AG Düren WuM 1983, 30
Schäden durch Tauwasser im Bad und der Küche8%LG Hamburg WuM 1991, 193
Risse und Feuchtigkeitsschäden an Wänden, welche nur die Ästhetik beeinträchtigen10%OLG Düsseldorf MDR 1989, 640
Feuchtigkeit in einem Neubau, welcher innen und außen frisch verputzt wurde10%LG Lübeck WuM 1988, 351;LG Essen ZMR 1970, 303
Feuchtigkeit und Schimmel in der Küche10%LG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.1998 – 8 O 208/98
Schimmelbildung und Feuchtigkeitsflächen15%LG Hannover WuM 1988, 354
Einfamilienhaus mit durchfeuchteten Wänden20%AG Hamburg WuM 1979, 103
Nicht unerheblicher Schimmelpilzbefall im Schlaf- und Wohnzimmer20%LG Osnabrück WuM 1989, 370
Tropfwasser und Nässe an der Decke50%AG Leverkusen WuM 1980, 163
Nicht unerhebliche Feuchtigkeitsschäden im EG durch aufsteigende Feuchtigkeit aus dem Boden60%AG Bad Vilbel WuM 1996, 701
Schimmelpilzbefall und ständige Durchfeuchtung von Küche, Schlaf- und Wohnzimmer80%LG Berlin GE 1991, 625
Feuchtigkeitsschäden mit lebensgefährlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung.100%LG Berlin GE 2009, 845