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Zurückbehaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert: 11. Dezember 2023

Sofern die Mietpartei die Vermieterseite über einen Mangel (Abweichung des Ist-Zustands zum Soll-Zustand der Wohnung) informiert hat und dieser dennoch nicht beseitigt wird, kann Einrede gegen das nicht erfüllen des Vertrags erhoben werden. Insofern kann ein angemessener Teil der Mietzahlung zurückbehalten werden (vgl. §320 Absatz 1 BGB). Welcher Betrag angemessen ist, ist abhängig vom Einzelfall.