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Wohnfläche

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Ein Mietvertrag enthält Angaben über die Wohnfläche. Dabei zu beachten ist, dass es keine Vorschrift gibt, wonach die Fläche der Mietwohnung zu berechnen ist. Einzige Ausnahme ist der öffentlich geförderte Wohnraum, in welchem die Wohnfläche nach II. Berechnungsverordnung bzw. nach 2002 nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist.
Zwar gibt es für frei finanzierte Wohnungen keine Vorschrift über die Berechnung, jedoch ist eine Verwendung der Wohnflächenverordnung die Regel. Hierbei zu beachtende Besonderheiten sind:

  • Die Flächen des Balkons/ der Terasse werden in der Regel mit ¼ ihrer Quadratmeter in die Wohnfläche mit aufgenommen (Bei guter Lage richtung Süden mit ½ ).
  • Dachschrägen unter 1m Höhe zählen nicht zur Wohnfläche, Dachschrägen zwischen 1m Höhe und 2m Höhe zählen nur zur Hälfte).

Die rechtliche Grundlage der anteiligen Wohnflächenberechnung liefert §4 WoFlV.

Der Wohnfläche kommt eine besondere Bedeutung zu, da sie häufig Maßstab der Abrechnung von Betriebskosten ist bzw. als Anhaltspunkt für Mieterhöhungen gilt (siehe hierzu Wohnflächenverordnung).