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Schönheitsreparaturen

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Schönheitsreparaturen dürfen nur vereinbart werden, wenn die Wohnung in einem entsprechenden Zustand übergeben wurde oder die Mietpartei finanziell entschädigt wurde, die Wohnung zum Bezug in einen entsprechenden Zustand zu versetzen. Es dürfen demnach keine Schönheitsreparaturen vereinbart werden, sofern die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde. Die Mietpartei schuldet bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung Räumlichkeiten im gleichen Zustand wie bei Einzug, demnach unrenoviert.
Sind Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart, dürfen keine starren Fristen vorgeschrieben werden, wann die Wohnung zu renovieren ist. Es darf sich dabei lediglich um Regelsätze handeln. Ebenfalls untersagt ist die Vorgabe einer Farbe. Bestimmungen wie „Weißung der Wohnung“ sind somit nicht rechtens (Salvatorische Klausel).
Zu den Schönheitsreparaturen gehören nach den Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.