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Ordentliche Vermieterkündigung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Eine Mietpartei ist im deutschen Mietrecht tendenziell sehr gut geschützt, was der Vermieterpartei eine Kündigung erschwert. Das Mietverhältnis kann seitens der Vermieterpartei nur mit berechtigtem Interesse und dem Nachweis eines Grundes gekündigt werden. Die Möglichkeiten zur Kündigung eines Mietverhältnisses seitens Vermieterpartei werden zusammengefasst in §573 BGB. Die Vermieterseite kann demnach nur kündigen wenn:

  • Der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt
  • Der Vermieter die Räumlichkeiten als Wohnung für sich, seine Familienangehärogen oder Angehörige seines Haushalts benötigt
  • Die Forsetzung des Mietverhältnisses nicht wirtschaftlich für die Vermieterseite ist

Bei allen Kündigungsarten ist die Kündigung zum Zwecke der Mieterhähung ausgeschlossen.
Die Mietpartei verletzt in der Regel durch beispielsweise Lärm oder andere Verstöße gegen die Hausordnung Ihre Pflichten unerheblich. Zwecks Kündigung ist die Vermieterseite somit verpflichtet, das Fehlverhalten vormals abzumahnen.
Sofern die Vermieterseite Eigenbedarf anmeldet, ist der Mietpartei die Person mitzuteilen, welche die Wohnung künftig nutzen soll.
Eine Wirtschaftlichkeitskündigung bezieht sich nicht auf Mieterhöhungen oder ähnliches, sondern auf beispielsweise einen geplanten Abriss des Objekts mit anschließendem Neubau.
Die Vermieterseit darf das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Frist zur Kündigung verlängert sicht um jeweils drei Monate, sobald das Miertverhältnis

  • 5 Jahte besteht
  • 8 jahre besteht

Maßgeblich ist die Dauer des Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsendes (§573c BGB).