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Außerordentliche Vermieterkündigung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Neben der ordentlichen Kündigung kann das Mietverhältnis auch von beiden Seiten außerordentlich fristlos gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Maßgeblich sind hier die §§543 und 569 BGB. Ein wichtiger Grund seitens Vermieterpartei liegt hier insbesondere bei ausstehenden Zahlungen vor. Die
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Vermieterpartei darf das Mietverhältnis somit außerordentloch fristlos Kündigen, wenn

  • Die Mietpartei auf zwei aufeinanderfolgenden Termin mit einer Miete im Rückstand ist, welche die eines Monats überschreitet
  • Die Mietpartei einen Rückstand anhäuft, welcher mindestens zwei Monatsmieten erreicht (hier gilt keine Grenze für den Zeitraum)
  • Die Mietpartei mit der Leistung der Kaution mit mindestens zwei Raten im Rückstand ist (hier gild lediglich die Kaltmiete ohne BK-VZ)

Darüber hinaus kann die Vermieterseite das Mietverhältnis beispielsweise bei unerlaubter Untervermietung ebenfalls außerordentlich fristlos Kündigen.