Mietminderung

Keller

Schlagwörter: Fahrradkeller, Keller, Kellerabteil

Einer Mietpartei muss im Zuge der Anmietung einer Wohnung eine Abstellfläche zur Verfügung gestellt werden. Neben einem Abstellraum in der Wohnung wird häufig ein Kellerabteil zur Verfügung gestellt. Ist die Nutzung des Kellerabteils eingeschränkt, besteht die Möglichekeit zur Minderung der Miete. Darüber hinaus stehen häufig Allgemeinkeller (z.B. Fahrradkeller) der Mietpartei zur Verfügung. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Kellers fallen die Minderungsquoten der Rechtssprechungen in der Regel gering aus.

BeschreibungProzentsatzUrteil
Keller fehlt2%LG Berlin Urt.v. 08.11.1994, Az. 64 S 189/94
Entzug der Mitbenutzung des allgemeinen Fahrradkellers2,5%AG Menden WuM 2007, 190
Keller nach Abriss der Treppe nur durch Nachbarhaus zu erreichen3%AG Hamburg NZM 2001, 234
Fehlender Keller5%LG Berlin Urt.v. 10.07.1998, Az. 64 S 21/98
Feuchter Keller5%Siehe Mietminderung Feuchtigkeit
Gesamte Kellerfäche eines Einfamilienhauses nicht nutzbar20%OLG Brandenburg 12 U 78/07; LG Berlin (GE 2007, 516)