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Zahlungsverzug (Miete)

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Mietpartei schuldet, sofern nicht anders mit der Vermieterseite vereinbart, die Miete bis zum dirtten Werktag eines Monats. Hierbei genügt der Nachweis, dass die Miete spätestens am drittem Werktag nachweislich überwiesen wurde, auch wenn der Zahlungseingang vermieterseitig später erfolgt.

Leistet die Mietpartei an zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen nicht unerheblichen Teil der Miete nicht (alle Ausstände größer einer Monatsmiete) oder steigen die Ausstände in einem längeren Zeitraum als zwei Monaten auf eine nicht unerhebliche Summe (mindestens zwei Monatsmieten), ist die Vermieterseite zur fristlosen Kündigung der Mietverhältnisses berechtigt.