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Verjährung Mietsache

Zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2023

Ersatzansprüche des Mieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (Mieterverschuldete Mängel) verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Siehe hierzu §548 BGB.