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Untervermietung

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Mietpartei ist nicht berechtigt die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten. Die Mietpartei hat keinen Anspruch darauf, die Wohnung komplett18unterzuvermieten. Die Mietpartei ist gleichwohl jedoch berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, sofern die Zustimmung verwehrt wird.Wird die Zustimmung zur Untervermietung der Wohnung erteilt, darf die Hauptmietpartei die Wohnung nicht teurer weitervermieten, als die Wohnung Ihr selbst überlassen wird (§540 BGB).Abweichend zur Untervermietung der gesamten Wohnung hat die Mietpartei das Recht zur Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung an eine dritte Person, sofern hier der Anspruch nach Begründung des Mietverhältnisses entsteht. Beispiele sind hier die Untervermietung eines einzelnen Zimmers oder der Zuzug eines Lebensgefährten/ einer Lebensgefährtin. Maßgeblich ist hier §553 BGB. Der Vermieter kann die Zustimmung in beiden Fällen ohne Folgen verweigern, sofern gegen die eintretende Person ein wichtiger Grund vorliegt.