Die ortsübliche Vergleichsmiete, Grundlage einer Mieterhöhung nach §558 BGB, ist der Mietzins, welcher die üblichen in einer Gemeinde vereinbarten Entgelte für Wohnraum nicht übersteigt. Die Wohnung muss dabei vergleichbar nach Art, Größe, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung sein.