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Mietpreisbremse

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Gilt eine Mietpreisbremse, so darf bei Neuvermietung der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nach §558 BGB um maximal 10% überschreiten. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Diese Voraussetzung ist individuell zu prüfen.

Die Mietpreisbremse ist nicht einzuhalten, wenn

  • die aktuelle Mietpartei bereits einen höheren Mietzins zahlt,
  • die Wohnung nach dem 01.10.2014 erstmal genutzt oder vermietet wurde,
  • die Wohnung umfassend modernisiert wurde und die Wohnung nach der Modernisierung erstvermietet wird.

Die Bestimmungen der Mietpreisbremse regelt §556d BGB.