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Hauptpflicht des Vermieters

Zuletzt aktualisiert: 21. Dezember 2023

Die Hauptpflicht des Vermieters ergibt sich aus §535 BGB. Demnach muss der Vermieter der Mietpartei den Gebrauch an der Mietsache überlassen. Ferner muss dafür gesorgt werden, dass die Mietsache einen vertragsgemäßen Zustand vorweist. Die Vermieterpartei hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache während der Mietzeit den vereinbarten Zustand behält.
Der Vermieter hat eine Obhutspflicht gegenüber der Mietpartei.